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EuGH-Urteil 2017 - Streaming noch legal? Strafen? Wir klären auf!

Derzeit erhalten wir vermehrt Anfragen von Usern, mit der Bitte, ein Statement zu der aktuellen Rechtslage zu veröffentlichen, ob Streaming-Portale wie z.B. SerienStream.to nun im europäischen Raum noch legal sind oder nicht. Gerne nehmen wir zu dem Thema Stellung und klären euch detailliert über die Lage auf.

Worum ging es?

Die Lobby-Stiftung „Stichting Brein“ (niederländische GEMA), welche seit Jahren in Kritik steht, hat das Online-Portal „Filmspeler.nl“ vor dem niederländischen Bezirksgericht in Midden-Nederland auf Unterlassung verklagt. Dieses bot Player-Geräte unter der Bezeichnung „Filmspeler“ an und installierte darauf frei verfügbare Addons (Erweiterungen) mit Linksammlungen z.B. für YouTube.

Filmspeler“ hat damit beworben, man könnte mit diesen (multimedialen) Gerät Bild- und Tonmaterial aus jeglichen Quellen mit einem Klick „kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm“ abspielen. Da bei dem Produkt, welches laut Bewertungsportalen im Internet als instabil beschrieben wird, explizit damit beworben wurde, dass man in der Theorie mithilfe der Addons Inhalte „aus allen Quellen“ ansehen kann, wurde von Stichting Brein eine Klage eingereicht. Die Klage wurde damit begründet das ja nicht nur hauptsächlich mit – in wenigen Fällen aber auch ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber Inhalte zugänglich gemacht werden könnten. Da die niederländische Staatsanwaltschaft bei der Bearbeitung aber der Meinung war, für diese Entscheidung lieber ein Statement des Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg anzufragen, wurde eine Anfrage gestellt.

Als überraschendes Ergebnis hat das EuGH in einem fast 15000 Wörter langen Statement nebenbei in 4–5 (!) Sätzen erwähnt, das „Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm Filme angesehen werden können, die rechtswidrig im Internet zugänglich sind, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen“. Außerdem wurde entschieden das „die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf diesem multimedialen Medienabspieler durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind.“ d. h. der Richter geht im Kern davon aus, dass sich der entsprechende Nutzer immer dann unrechtmäßig verhält, wenn er Kenntnis über eine mögliche Rechtswidrigkeit des gesehenen Streams hat oder dieser im Rahmen dieses Ablauf-Geschehens haben hätte müssen.

Ergebnis: Alles bleibt – keine Abmahnungen, keine Strafen

Nutzer brauchen sich nach der Veröffentlichung von diesem Urteil keine Sorgen machen, da der Streaming Bereich nicht für das Geschäft der Massenabmahner taugt. Es ist ohne rechtswidrige Kooperationen zwischen den Rechtsanwaltskanzleien wie z.B. der bekanntesten Waldorf Frommer und den täglich millionenfach genutzten Portalen oder Hostern technisch gar nicht möglich, dem Nutzer irgendetwas nachzuweisen. Für eine Abmahnung müsste den Rechtevertretern schon die IP-Adresse vorliegen, die außerdem nicht älter als 7 Tage sein darf. Des Weiteren sind finanzielle Forderungen beim Streaming schon rechtlich sehr stark beschränkt, da hier die Video-Dateien nur digital konsumiert und nicht wie z.B. bei der Torrent-Technologie auch gleichzeitig hochgeladen werden.

Da Nutzer nirgendwo persönlichen Daten angeben müssen und nichts vonseiten der Streaming-Portalen gespeichert wird, seit ihr - wie bisher - vollkommen sicher. In der Theorie würden Streams, basierend auf Daten des Kölner Rechtsanwalts für Medienrecht Christian Solmecke der Kanzlei „WILDE BEUGER SOLMECKE“ nur Schadensersatzansprüche zwischen 5,00 und 10,00 Euro nach sich ziehen, was wirtschaftlich nicht rentabel für Rechtsanwaltskanzleien ist und sich wie zuvor schon genannt nicht umsetzen lässt. Einige Online-Zeitschriften der deutschsprachigen Mainstream-Presse haben das Urteil dazu verwendet, mithilfe von sehr weit hergezogenen und teilweise wahrheitswidrigen Argumenten Unruhe zu stiften. Viele etablierte Fachseiten darunter, u. a. Deutschlands größte Experten Computer-Community „Computerbase“ haben das Urteil eher nüchtern gesehen und darüber realitätsnah sachlich berichtet.

Wir selber speichern weder IP-Adressen noch ist unser Hauptsitz in irgendwelchen europäischen Staaten, aufgrund dessen jegliche Rechtsansprüche gegen uns nicht geltend gemacht werden können. Wir sitzen in Ländern, in denen Inhalte noch frei genutzt werden darf, Fernweg von der gierigen Copyright Lobby und ihren Vertretern in Berlin oder Brüssel.

Es musste noch kein Nutzer in diesem Bereich etwas bezahlen und daran wird sich auch nichts ändern. Streaming-Portale wie wir werden jeden Tag von vielen Millionen Menschen genutzt. Die Kettenhunde der Industrie werden es nie verstehen, dass sie nicht einfach für ihre finanziellen Erträge auf den bürgerlichen Freiheiten und den Bedürfnissen nach kostenfreien Medien herumtrampeln können. Wir als kulturelles Portal und Vertreter der normalen Bürger gehören in zahlreichen Ländern zu den meistbesuchten Websites darunter unter anderem in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Sollte sich rechtlich irgendetwas ändern, werden wir euch natürlich darüber informieren.

Viele Grüße & Happy Streaming,


- SerienStream.to und weitere Portale



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